FAQ - Herkunftsnachweis und Stromkennzeichnung
Allgemeines
Wozu dient die Stromkennzeichnung?
Mit der Stromkennzeichnung werden Endkundinnen und Endkunden über die Zusammensetzung und Herkunft der von ihnen verbrauchten Elektrizität informiert. Mindestens einmal pro Jahr muss auf oder mit der Stromrechnung angegeben werden, aus welchen Energieträgern der Strom produziert wurde und ob dies in der Schweiz oder im Ausland erfolgt ist.
Wie kann die Herkunft von Strom ermittelt werden?
Dem Strom aus der Steckdose sieht man nicht an, woher er kommt. Deshalb kommt ein Bilanzierungssystem zum Einsatz: bei der Produktion von Strom wird ein Herkunftsnachweis erstellt, beim Verbrauch von Strom wird dieser entwertet. Mit diesem System können, unabhängig vom physikalischen und kommerziellen Stromfluss, Produktionsqualitäten dem Endverbrauch zugeordnet werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass eine bestimmte Stromqualität (z.B. 100 kWh Solarstrom aus der Schweiz) nur einmal als solche verkauft werden kann
Interpretation der Verordnungstexte
Wo ist die Kennzeichnung von Elektrizität gesetzlich geregelt?
Die gesetzliche Grundlage für den Herkunftsnachweis, die Elektrizitätsbuchhaltung und die Stromkennzeichnung bildet der Artikel 9 des Energiegesetzes, SR 730.0 (EnG). Mit der Totalrevision des EnG erfolgte auch eine Totalrevision der Energieverordnung (EnV), welche gleichzeitig mit dem EnG am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Die Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, kurz HKSV, ersetzt neu die bisherige Herkunftsnachweisverordnung vom 24. November 2006 (HKNV).
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Wo sind weitergehende Informationen zu finden?
Wer ist zur Kennzeichnung der Energie verpflichtet?
Alle Stromlieferanten, welche in der Schweiz Endkunden mit Strom beliefern, sind kennzeichnungspflichtig (siehe EnG, Art.9, Absatz 3, Bst. b). Für die Stromkennzeichnung ist also der Lieferant, nicht der Netzbetreiber verantwortlich.
Stromlieferanten, die weniger als 500 MWh pro Jahr an Endverbraucherinnen und Endverbraucher liefern, sind ebenfalls zur Stromkennzeichnung verpflichtet jedoch von der Pflicht zur Veröffentlichung unter www.stromkennzeichnung.ch befreit (siehe Energieverordnung Artikel 4 Absatz 4).
Kann die Benennung der Energieträger (Wasserkraft, Biomasse, Kernenergie, usw.) abgeändert werden?
Die Benennung der Energieträger ist verbindlich. Es dürfen nur die im Anhang 1 Ziffer 1.1 der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) bestimmten Begriffe für Energieträger verwendet werden.
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Ist die Darstellung zur Kennzeichnung von Elektrizität vorgegeben?
Seit dem Lieferjahr 2025 muss eine grafische Gegenüberstellung vom bestellten Produkt mit dem Lieferantenmix des Energielieferanten für die Stromkennzeichnung gemacht werden. Dies ist auf der Rechnung auszuweisen, beispielsweise als Kuchendiagramm. Mit der Rechnungsstellung tritt der Stromlieferant mit der Endverbraucherin bzw. dem Endverbraucher individuell in Kontakt, weshalb es hier wichtig ist, das bestellte Produkt transparent und vergleichend zum Lieferantenmix auszuweisen.
Können die Prozentwerte in der Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität gerundet werden?
Das BFE empfiehlt, die Prozentzahlen auf eine Nachkomastelle zu runden. Bei sehr kleinen Werten können auch mehr Stellen angegeben werden. Es gilt die kaufmännische Rundungspraxis.
Zu welcher Energieträger-Kategorie gehört die Energiegewinnung aus Kläranlagen?
Die Energieproduktion aus Kläranlagen muss der Energieträger-Kategorie Biomasse zugeteilt werden.
Ist eine periodische Überprüfung der Elektrizitätsbuchhaltung vorgeschrieben?
Nein. Vom BFE wird lediglich eine jährliche Überprüfung der Elektrizitätsbuchhaltung empfohlen. Gut qualifiziert für eine unabhängige Prüfung sind in der Elektrizitätsbranche tätige Auditoren wie Naturemade, TÜV, PWC und andere.
Welche Herkunftsnachweise können für die Stromkennzeichnung eingesetzt werden?
Mit der Inkraftsetzung des neuen Energiegesetzes vom 30. September 2016 werden nur noch reguläre Herkunftsnachweise gemäss Artikel 1 der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) akzeptiert. Zudem können sogenannte Ersatznachweise für die Stromkennzeichnung eingesetzt werden. Ersatznachweise können für Stromproduktion in Ländern ausgestellt werden, in denen für Strom aus nicht erneuerbaren Energien keine HKN ausgestellt werden. Sie dienen dem HKN-Handel in der Schweiz.
Nachweise zweiter Priorität (bspw. aus Stromlieferverträgen oder Verträge mit unabhängigen Produzenten) dürfen nicht mehr für die Stromkennzeichnung verwendet werden.
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Kundeninformation
Bis wann müssen Endverbraucher die Stromkennzeichnung spätestens von ihrem Stromlieferanten erhalten?
Der Versand der Stromkennzeichnung an Endverbraucherinnen und Endverbraucher muss wie bisher bis Ende des Folgejahres beispielsweise auf oder mit der Rechnung erfolgen.
Zusätzlich muss das stromkennzeichnungspflichtige Unternehmen seinen Lieferantenmix und die gesamthaft an seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Menge Elektrizität bis spätestens Ende Juni des folgenden Kalenderjahres veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat insbesondere über die frei zugängliche Adresse www.stromkennzeichnung.ch zu erfolgen. Hierzu erfasst jeder Stromlieferant seinen Lieferantenmix im von Pronovo betriebenen Herkunftsnachweissystem.
Muss die Stromkennzeichnung zwingend mit einer Rechnung an den Endkunden versandt werden?
Die Kennzeichnung gegenüber den Endverbrauchern muss mindestens einmal pro Kalenderjahr erfolgen beispielsweise auf oder zusammen mit der Elektrizitätsrechnung. Die Form und der Umfang der Beilage, welche die Stromkennzeichnung beinhaltet, kann frei gewählt werden, sofern die zwingenden Formvorschriften gemäss Art. 4 EnV und Art. 8 sowie Anhang 1 der HKSV eingehalten werden. Die Stromkennzeichnung kann auch mit einer elektronischen Rechnung versandt werden.
Es ist wichtig, dass die Kundin oder der Kunde individuell über sein bestelltes Produkt informiert wird und der Vergleich mit dem Lieferantenmix ersichtlich ist.
Muss die Stromkennzeichnung auf der Internetseite des Stromlieferanten publiziert werden?
Nein, die Stromkennzeichnung muss nicht zwingend auf der Internetseite des Stromlieferanten publiziert werden. Sie muss jedoch auf der gemeinsamen Internetseite aller Schweizer Elektrizitätslieferanten veröffentlicht werden. Wird in der Information an die Endverbraucherinnen und -verbraucher der Produktemix nach Artikel 4 Absatz 2 EnV angegeben, so ist auch auf den Fundort des Lieferantenmixes in der gemeinsamen Veröffentlichung unter www.stromkennzeichnung.ch hinzuweisen.
Eine ausschliessliche Publikation im Internet genügt nicht.
Wer ist kennzeichnungspflichtig bei freien Endverbrauchern?
Freie Endverbraucher, welche nach Art. 11 Abs. 2 StromVV von ihrem Recht auf Netzzugang Gebrauch machen, können sich auf dem Markt ihren Strom beschaffen.
Gemäss VSE Handbuch Marktmodell elektrische Energie gilt für Lieferanten (Pkt. 2.2.6.4): Ein Lieferant beschafft von einem oder mehreren Händlern und/oder Erzeugern Energie und ggf. Herkunftsnachweise zur Versorgung seiner Endverbraucher. Jedem Lieferanten sind die Messpunkte seiner Endverbraucher und Erzeugungseinheiten zugeordnet.
In jedem Fall und unabhängig von der Vertragsart bedeutet dies, dass der Lieferant für die ihm zugeordneten Messpunkte für die gesamte bezogene Strommenge kennzeichnungspflichtig ist.
Wie werden HKN berücksichtigt, welche Endverbraucher selbst beschaffen?
Neben kennzeichnungspflichtigen Lieferanten können auch nicht kennzeichnungspflichtige Lieferanten Entwertungen im Herkunftsnachweissystem vornehmen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Endverbraucher freiwillig einen hohen Anteil erneuerbarer Energien ausweisen möchte, beispielsweise im Sinne der Corporate Social Responsabilty, für den Nachhaltigkeitsbericht eines Unternehmens oder zur Überdeckung des Anteils geförderten Stroms bei Label-Produkten.
Bezieht ein Endverbraucher HKN von einem anderen als dem für ihn kennzeichnungspflichtigen Lieferanten, können diese HKN wie folgt entwertet werden:
a) Die HKN werden an den kennzeichnungspflichtigen Lieferanten transferiert, von diesem mit dem Entwertungszweck "Stromkennzeichnung Schweiz" entwertet und in der Stromkennzeichnung berücksichtigt.
b) Der kennzeichnungspflichtige Lieferant beschafft HKN und berücksichtigt diese in seiner Stromkennzeichnung. Der nicht kennzeichnungspflichtige Lieferant entwertet die von ihm zusätzlich beschafften HKN mit dem Entwertungszweck "freiwilliger Markt"; die betroffene Strommenge wird doppelt mit HKN belegt.
Details ist im Leitfaden Stromkennzeichnung Punkt 3.2.1 beschrieben.
Können pro Kalenderjahr mehrere Stromkennzeichnungen an die Endkunden versandt werden?
Ja. Vorgegeben ist einzig, dass Endkunden mindestens eine definitive Stromkennzeichnung pro Jahr erhalten müssen.
Wie müssen Kunden mit temporären Anschlüssen (z. B. Baustellen, Jahrmärkte, Provisorien etc.) über den Strommix informiert werden?
Grundsätzlich müssen alle Endkunden einmal pro Jahr mit einer Stromkennzeichnung versorgt werden. Das bedeutet, dass auch Kunden mit temporären Anschlüssen eine Stromkennzeichnung erhalten sollten, was jedoch nicht in jedem Fall möglich ist.
Muss die Stromkennzeichnung auf der eigenen Internetseite publiziert werden?
Nein, die Stromkennzeichnung muss nicht zwingend auf der eigenen Internetseite publiziert werden. Sie muss jedoch auf der gemeinsamen Internetseite aller Schweizer Elektrizitätslieferanten veröffentlicht werden.
Kann die Stromkennzeichnung zusammen mit weiteren Informationen abgegeben werden?
Ja. Die Stromkennzeichnung muss auf oder mit der Stromrechnung an die Endkunden gehen. Weitere Informationen, z.B. ein Angebot für ein Wasserstromprodukt oder ein Newsletter im gleichen Versand wie die Stromkennzeichnung sind zulässig.
Elektrizitätsbuchhaltung
Muss ich für die Elektrizitätsbuchhaltung die Elektrizitätsbuchhaltung des BFE verwenden?
Nein. Die Energieverordnung schreibt lediglich den Einsatz einer Elektrizitätsbuchhaltung vor. Diese kann in Papierform oder elektronisch sein. Entscheidend ist, dass die Buchhaltung übersichtlich und vollständig geführt ist und bei allfälligen Kontrollen die nötigen Daten plausibel enthält. Die BFE Musterbuchhaltung hat sich jedoch in der Praxis für viele Elektrizitätswerke als gute Ausgangslage bewährt.
Muss zwingend eine Elektrizitätsbuchhaltung geführt werden?
Ja. Das Führen einer Elektrizitätsbuchhaltung ist Pflicht. Das Energiegesetz vom 30. September 2016 (Artikel 9, Absatz 3) besagt, dass kennzeichnungspflichtige Unternehmen eine Elektrizitätsbuchhaltung führen müssen. Die Buchhaltung kann in jeder geeigneten Form geführt werden. Auf der Internetseite www.bfe.admin.ch/stromkennzeichnung stellt das BFE Musterbuchhaltungen zur Verfügung.
Wie sind Zertifikatsverkäufe an Endkunden durch Mitbewerber in mein Versorgungsgebiet in der Kennzeichnung zu berücksichtigen?
Solange Sie kein Vertragspartner in dieser Wertschöpfungskette sind, ist dieses Geschäft nicht zu berücksichtigen. Ihre Elektrizitätsbuchhaltung und Kennzeichnung wird durch diese Verkäufe nicht tangiert.
Wo ist die vom BFE vorgeschlagene Elektrizitätsbuchhaltung zu finden?
In welcher Mengeneinheit ist die Elektrizitätsbuchhaltung zu führen?
kWh, MWh und GWh können für die Elektrizitätsbuchhaltung frei gewählt werden.
Was wird in der Elektrizitätsbuchhaltung als "Nicht Endverbraucher" bezeichnet?
Nicht Endverbraucher sind zum Beispiel Elektrizitätswerke oder Händler.
Was wird in der Elektrizitätsbuchhaltung als "Endverbraucher" bezeichnet?
Endverbraucher sind Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken.
Auch Speicher mit Endverbrauch (stationäre Speicher in Gebäuden oder bidirektionale Ladestationen für Elektrofahrzeuge) sind Endverbraucher.
Kann die Elektrizitätsbuchhaltung auch in Papierform erstellt werden?
Ja. Grundsätzlich ist jede Form einer Elektrizitätsbuchhaltung denkbar, solange sie korrekt und übersichtlich geführt wird. Das BFE hat Excel-Elektrizitätsbuchhaltungen als Muster vorbereitet. Diese stehen auf www.bfe.admin.ch/stromkennzeichnung zur Verfügung.
Spezialfragen
Was wird gemacht, wenn keine zeitgenauen Ablesedaten bei der Elektrizitätsbeschaffung oder -verteilung vorliegen?
Der Kennzeichnung von Elektrizität liegt das Kalenderjahr zu Grunde. Liegen keine zeitgenauen Ablesedaten für einzelne Lieferanten oder Kunden vor, muss mit einer Hochrechnung gearbeitet werden. Diese Hochrechnung ist Teil der Elektrizitätsbuchhaltung und muss im Falle einer Überprüfung zur Verfügung stehen.
Wie werden Übertragungsverluste in der Elektrizitätsbuchhaltung berücksichtigt?
Die Übertragungsverluste müssen in der Elektrizitätsbuchhaltung mitberücksichtigt werden.
Beispiel
Verkauf von 100% Energie mit ausgewiesener Qualität, Einkauf von 103% Energie mit ausgewiesener Qualität, 3% Übertragungsverluste im eigenen Netz. Bei der Beschaffung wurden diese 3% auch in der Elektrizitätsbuchhaltung eingebucht. Somit resultiert ein Nachweisüberschuss von 3%. Diese 3% überbleibende Nachweise können nach eigenem Ermessen eingesetzt werden.
Wie wird das Thema Pumpenenergie berücksichtigt?
Da Pumpenergie eine Form der Stromspeicherung und nicht der Stromproduktion ist, werden dafür keine Herkunftsnachweise ausgestellt (siehe Leitfaden zum Einsatz von Pumpen). Es ist also nicht möglich, beispielsweise Kohle- oder Windstrom durch Pumpspeicherung in Wasserstrom umzuwandeln. Soll die Pumpenergie aus erneuerbaren Quellen stammen, müssen entsprechende Herkunftsnachweise vorhanden sein. Die Nachweise für die beim Pumpen verloren gegangene Energie müssen entwertet werden.
Wie können zusätzliche Nachweise für einen Energieträger beschafft werden?
Hier spielt der freie Markt. Nachweise können unter Einhaltung der Regeln beliebig gekauft und verkauft werden und sind oft an keine physikalische Lieferung gebunden. In der Schweiz werden Nachweise von zahlreichen Grossproduzenten, Händlern, Weiterverteilern und Organisationen angeboten oder gekauft.
Werden bei der Produktion von Elektrizität in BHKW auch Nachweise generiert?
Grundsätzlich werden für jede Art der Stromproduktion Nachweise generiert, somit auch bei der Produktion durch BHKW. Entscheidend ist, dass die produzierte Energie mit einem Ablesewert/Zähler nachgewiesen werden kann. Bei mit Erdöl betriebenen BHKW werden Nachweise der Kategorie Erdöl produziert, bei mit Erdgas betriebenen entsprechend Nachweise der Kategorie Erdgas.
Wie lange dauert die Aufbewahrungspflicht für die Elektrizitätsbuchhaltung und die entsprechenden Belege?
Das OR legt die Pflicht zur ordnungsgemässen Aufbewahrung im Grundsatz fest. Danach sind die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz während zehn Jahren aufzubewahren. Bei ISO-zertifizierten Unternehmen kann die Aufbewahrungsfrist länger sein.
Kann ein Anlagenbetreiber, der in unserem Versorgungsgebiet produziert, die Herkunftsnachweise für seine Produktion an Dritte verkaufen?
Ja, der Verkauf der Nachweise an Dritte ist möglich. Der Netzbetreiber erhält dann nur noch die physikalische Energielieferung ohne bestimmte Qualität. Der Betreiber einer PV-Anlage beispielsweise kann den Strom ins lokale Netz einspeisen und erhält dafür eine Vergütung für die Energie (Abnahmepflicht des Netzbetreibers). Den HKN kann er entweder dem lokalen Netzbetreiber (hier besteht keine Abnahmepflicht) oder einem beliebigen anderen Kunden verkaufen. Auf der Internetseite www.pvtarif.ch sind die Vergütungen der meisten Netzbetreiber publiziert. Wichtig dabei ist, dass die PV-Anlage im von Pronovo betriebenen Herkunftsnachweissystem zur Ausstellung von HKN erfasst ist und die Produktionsdaten übermittelt werden.
Welche Energiequalität haben Handels- und Grosshandelsgeschäfte?
Handels- und Grosshandelsgeschäfte werden an der Börse meist ohne HKN durchgeführt. Das bedeutet, dass es sich dabei um Elektrizität ohne bestimmte Qualität handelt. Mit der Einführung der Volldeklaration muss die gesamte an Endverbraucher gelieferte Strommenge mit HKN belegt werden. Für die Strommenge, die ohne Qualität eingekauft wird, müssen daher HKN separat eingekauft werden.
Was sind Ersatznachweise?
Werden für nicht erneuerbare Stromproduktion in einem europäischen Land keine europäischen Herkunftsnachweise ausgestellt, so kann die Vollzugsstelle entsprechende Ersatznachweise erfassen. Dazu muss bei der Vollzugsstelle eine Bestätigung des Produzenten eingereicht werden, die bescheinigt, dass die Herkunft der entsprechenden Elektrizitätsmenge niemand anderem zugeteilt wird. Ersatznachweise sind nur für den Handel und die Entwertung innerhalb der Schweiz zugelassen.
Wie wird der Eigenverbrauch in der Elektrizitätsbuchhaltung berücksichtigt?
In der Elektrizitätsbuchhaltung kann der Eigenverbrauch, d.h. die vom Elektrizitätswerk selbst verbrauchte Elektrizität, vom Total "Stromabsatz an Endkunden" abgezogen werden. Wird für den Eigenverbrauch 100% Wasserstrom eingesetzt, muss die entsprechende Menge Nachweise in der Buchhaltung als Eigenverbrauch ausgetragen werden. Wird der Eigenverbrauch mit demselben Strommix wie für die Endkunden gedeckt, kann der Eigenverbrauch auch in der Menge "Total Stromabsatz an Endkunden" integriert bleiben.
Wie kann ich nicht benötigte eigene Nachweise an ein anderes Elektrizitätswerk abtreten?
Herkunftsnachweise können verkauft werden. Der Preis für die unterschiedlichen Qualitäten kann frei bestimmt werden.
Ist die Stromkennzeichnung im EU-Raum auch Pflicht?
Die Stromkennzeichnung gegenüber Endkunden ist mit der neuen Richtlinie für erneuerbare Energien (2018/2001) in allen EU-Staaten Pflicht.
Sind die Kosten für das Führen der Elektrizitätsbuchhaltung und das Erstellen der Stromkennzeichnung dem Netz oder dem Stromvertrieb zuzurechnen?
Die Kosten für die Stromkennzeichnung sind dem Vertrieb zuzuordnen.
Wie sind die CO2-Emissionen pro Produkt oder Lieferantenmix zu erfassen?
Die CO2-Emissionen und radioaktiven Abfallmengen sind auf jedem HKN ersichtlich und können somit über eine bestimmte Liefermenge Strom addiert werden.
Die Entwertungs-PDFs und die Excel-Reports aus dem HKN-System bieten die Möglichkeit, z.B. die Gesamt-CO2-Menge pro Kennzeichnungsjahr, pro Strom-Produkt oder auch einen Durchschnittswert für eine Kilowattstunde zu berechnen.
Wie muss der Anteil an gefördertem Strom (KEV) ausgewiesen werden?
Seit dem 1.1.2009 wird auf den Übertragungskosten des Hochspannungsnetzes ein Zuschlag zur Förderung der erneuerbaren Energien erhoben (Netzzuschlag). Dieser Zuschlag kann auf die tieferen Netzebenen und schliesslich an die Endkunden überwälzt werden. Bezahlt ein Endkunde den Netzzuschlag, hat er auch ein Anrecht auf die entsprechende Stromqualität des geförderten Stroms. Deshalb ist auf jeder Stromkennzeichnung dieser Anteil als «geförderter Storm» ausgewiesen. Das BFE publiziert jedes Jahr den fixen Prozentsatz an gefördertem Strom, der den Endkunden ausgewiesen werden muss (www.bfe.admin.ch/stromkennzeichnung > Vollzugshilfen für Energieversorgungsunternehmen).
Quartalscharfe Stromkennzeichnung
Wozu dient die quartalsscharfe Stromkennzeichnung?
Mit der quartalsscharfen Kennzeichnung wird die Saisonalität von Stromproduktion und -verbrauch besser abgebildet, womit die Stromkennzeichnung an Transparenz gewinnt. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher haben die Gewissheit, dass die ausgewiesene Stromherkunft saisonal mit ihrem Verbrauch übereinstimmt.
Um den Stromverbrauch im Winter zu belegen, durften bisher auch Herkunftsnachweise aus dem Sommer verwendet werden, obwohl im Winter teilweise Strom importiert werden muss. Dies stellt eine Verzerrung der tatsächlichen Verhältnisse dar, welche mit der quartalscharfen Stromkennzeichnung entschärft wird.
Auf was ist beim Einkauf der HKN für die quartalsscharfe Stromkennzeichnung besonders zu achten?
Neu muss beim Bestellen und Einkaufen von HKN, insbesondere beim Bestellen einer zukünftigen Produktion, klar nach Produktionsquartal unterschieden werden. Es genügt nicht mehr, HKN für ein bestimmtes Jahr zu bestellen, sondern es muss quartalsscharf bestellt werden.
Muss mit der quartalscharfen Stromkennzeichnung eine quartalscharfe Elektrizitätsbuchhaltung geführt werden?
Ja, mit der quartalscharfen Stromkennzeichnung muss der Stromabsatz vierteljährlich erhoben und dieselbe Menge an HKN aus dem entsprechenden Produktionsquartal entwertet werden. Auch die Vorgabe von 66 Prozent inländischer, erneuerbarer Energie ab Lieferjahr 2028 im Standardprodukt muss für jedes Quartal erfüllt werden. Der Versand der Stromkennzeichnung erfolgt aber wie bisher einmal pro Jahr.
Wie ist mit der Erfassung des quartalsscharfen Stromabsatzes umzugehen, wenn noch nicht alle Endverbrauchenden einen Smart Meter haben?
Zur Abschätzung des Quartalsverbrauchs sind, sofern keine Smart Meter installiert sind, Standardlastprofile zu verwenden. Die Branche kann dazu Empfehlungen machen.
Wie ist mit der Erfassung der quartalsscharfen Stromproduktion von kleinen PV-Anlagen umzugehen, welche noch nicht quartalsscharf im System von Pronovo erfasst werden?
Bei den kleinen PV-Anlagen kann auf standardisierte Einspeiseprofile abgestützt werden. Die Produktion ist also in den beiden Sommerquartalen wesentlich höher als in den Winterquartalen.
Was passiert mit dem Anteil des geförderten Stroms?
Auch der Anteil des geförderten Stroms soll quartalscharf ausgewiesen werden. Zu diesem Zweck publiziert Pronovo quartalsweise Schätzungen unter Publikation des provisorischen Anteils des geförderten Stroms für das erste Quartal 2024 – Pronovo AG.
Da die Stromkennzeichnung aber erst im Folgejahr gemacht werden muss, kann auch auf die definitiven Werte gewartet werden. Wichtig ist, dass im Zeitpunkt der quartalsweisen Entwertung genügend HKN entsprechend der Liefermenge des Quartals (inklusive Anteil geförderter Strom) zur Verfügung stehen.