FAQ - Energieeffizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten
Generell
Können Elektrizitätslieferanten ihre Zielvorgabe erreichen, indem sie ihren Stromabsatz des nächsten Jahres um ihre Zielvorgabe reduzieren?
Elektrizitätslieferanten können ihre Zielvorgabe nur erreichen, indem sie Massnahmen umsetzen und die umgesetzten Massnahmen dem BFE melden. Wenn die Summe der berechneten oder gemessenen Einsparungen der gemeldeten Massnahmen der Höhe der Zielvorgabe entspricht, so ist die Zielvorgabe für das entsprechende Jahr erreicht.
Eine allfällige Reduktion des Stromabsatzes trägt also zur Erreichung der Zielvorgabe keineswegs bei. Sie führt lediglich zu einer tieferen Zielvorgabe für das Folgejahr.
Wie hoch muss der Mindestaufwand sein, damit sich Elektrizitätslieferanten eine Massnahme an ihre Zielvorgabe anrechnen lassen können?
Für Massnahmen, die seit dem Inkrafttreten der Effizienzsteigerungen durch die Elektrizitätslieferanten (also ab dem 1. Januar 2025) umgesetzt worden sind bzw. umgesetzt werden, müssen Elektrizitätslieferanten grundsätzlich keine minimale Beteiligung an die Umsetzung der Massnahmen vorweisen, um sich diese an ihre Zielvorgaben anrechnen lassen zu können.
Diese Regel gilt allerdings nicht für die früheren Massnahmen, d.h. für Massnahmen, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 umgesetzt worden sind (mehr Informationen dazu bei den Fragen zu «Übergangsbestimmungen für frühere Massnahmen»).
Jahreszahlen
Fallen befristete Verträge mit einer automatischen Vertragsverlängerung, welche vor dem 1. Januar 2024 abgeschlossen worden sind, auch in die Übergangsbestimmungen?
Stromabsatzmengen, die in Lieferverträgen enthalten sind, die vor dem 1. Januar 2024 abgeschlossen worden sind, können nur bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit (ohne Pönalen) und maximal für die drei ersten Jahre im Rahmen der Übergangsbestimmungen als solche gemeldet werden.
Wie wird mit einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) bzw. mit einem virtuellen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) im Rahmen der Effizienzsteigerungen durch die Elektrizitätslieferanten umgegangen?
ZEV und vZEV gelten als Endverbraucher und werden somit für die Bestimmung des Referenzstromabsatzes berücksichtigt.
Wie kann ein Elektrizitätslieferant feststellen, welche seiner Kunden stromintensive Endverbraucher sind?
Elektrizitätslieferanten müssen sich diesen Status von ihren Kunden bestätigen lassen. Zur Identifikation der stromintensiven Endverbraucher unter ihren Kunden können die Elektrizitätslieferanten die Liste der stromintensiven Endverbraucher verwenden, die auf der BFE-Webseite Rückerstattung Netzzuschlag jährlich publiziert wird. Allerdings befinden sich auf dieser Liste auch Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten zwischen 5 und 20% ihrer Bruttowertschöpfung entsprechen und somit im Rahmen von den Effizienzsteigerungen durch die Elektrizitätslieferanten nicht als stromintensive Endverbraucher gelten.
Die Geschäftsjahre von Unternehmen stimmen oft nicht mit dem Kalenderjahr überein. Wie werden somit die Anforderungen hinsichtlich der stromintensiven Unternehmen geprüft?
Aufgrund dieser häufig auftretenden Verschiebung wird für die Erfüllung dieser Anforderungen jeweils das letzte Jahr, für welches konsolidierte Rückerstattungszahlen des Netzzuschlags verfügbar sind, verwendet. Dies entspricht grundsätzlich dem vorletzten Kalenderjahr. Bei der Meldung der Stromabsatzzahlen wird dennoch immer auf das letzte Kalenderjahr verwiesen.
Welchem Elektrizitätslieferanten wird die Stromabsatzmenge an einem bestimmten Messpunkt an den Referenzstromabsatz angerechnet, wenn mehrere Elektrizitätslieferanten diesen Messpunkt beliefern?
Die gesamte bezogene Strommenge an einem bestimmten Messpunkt wird demjenigen Elektrizitätslieferanten an den Referenzstromabsatz angerechnet, der für den jeweiligen Messpunkt verantwortlich ist.
Übergangsbestimmungen für frühere Massnahmen
Wie hoch muss der von einem Elektrizitätslieferanten geleistete Mindestaufwand an die Umsetzung einer Massnahme sein, damit diese als «Massnahmen, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 umgesetzt worden ist» angemeldet werden kann?
Das Ziel der Anrechenbarkeit von früheren Massnahmen, d.h. von Massnahmen, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 von den Elektrizitätslieferanten umgesetzt worden sind, besteht darin, die vergangenen von Elektrizitätslieferanten unternommenen Anstrengungen anzuerkennen. Diese Anstrengungen können z.B. aufgrund eines politischen Auftrags aktiv über Beratungen für bzw. Förderbeiträge an Effizienzmassnahmen unternommen worden sein. Elektrizitätslieferanten müssen somit für eine Anrechenbarkeit einen durch sie geleisteten Beitrag an die Umsetzung der Massnahmen aufzeigen können.
Welche Unterlagen müssen für die Meldung von Massnahmen, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 umgesetzt worden sind, eingereicht werden?
Massnahmen, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 umgesetzt worden sind, sind bis zum 30. April 2025 über ein elektronisches Übermittlungsformular zu melden.
Ein Leitfaden erläutert die zu meldenden Angaben und Unterlagen.
Welches Vorgehen ist für die Meldung von Massnahmen, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 umgesetzt worden sind, vorgesehen, wenn einzelne oder mehrere der einzureichenden Unterlagen fehlen?
Frühere Massnahmen (d. h. die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 umgesetzt worden sind), welche die Nachweisanforderungen nur teilweise erfüllen, können dem BFE fristgerecht gemeldet werden. Die Abweichungen sind dabei klar aufzugzeigen. Das BFE prüft anschliessend die teilweise Anrechenbarkeit der gemeldeten Einsparungen.
Wie sind frühere Massnahmen (d.h. die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 umgesetzt worden sind) von anderen Förderprogrammen (Bund, Kantone oder Gemeinde) abzugrenzen?
Grundsätzlich können Massnahmen, an deren Umsetzung vom Bund, den Kantonen oder den Gemeinden Förderbeiträge ausbezahlt worden sind (wie z.B. im Rahmen von ProKilowatt), nicht im Rahmen der Energieeffizienzsteigerungen durch die Elektrizitätslieferanten angerechnet werden.
Frühere Massnahmen (d.h. Massnahmen, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 von den Elektrizitätslieferanten umgesetzt worden sind), die von einem Kanton oder einer Gemeinde finanziell unterstützt worden sind, können jedoch dem BFE gemeldet werden. Das BFE wird anschliessend die Anrechenbarkeit prüfen.
Massnahmen, welche durch eine vom Bund, einem Kanton oder einer Gemeinde geförderten Energieberatung identifiziert (wie z.B. durch ein PEIK-Audit) und anschliessend umgesetzt wurden, sind im Rahmen der Effizienzsteigerungen anrechenbar.
Massnahmen
Für welches Jahr werden einem Elektrizitätslieferanten die Einsparungen von bestimmten gemeldeten Massnahmen an seine Zielvorgabe angerechnet und in welcher Höhe werden diese angerechnet?
Die gesamten, über die Wirkungsdauer der Massnahme anrechenbaren Einsparungen, werden einem Elektrizitätslieferanten für das Jahr an seine Zielvorgabe angerechnet, in dem er diese dem BFE gemeldet hat.
Gibt es eine Mindestmenge an Einsparungen, die in den Protokollen für gemeldete Massnahmen angegeben werden muss?
Nein, eine solche Mindestmenge gibt es nicht.
Können Elektrizitätslieferanten Massnahmen zur Erfüllung ihrer Zielvorgaben nur bei ihren eigenen Kunden umsetzen?
Elektrizitätslieferanten können bei allen Endverbrauchern in der Schweiz Massnahmen umsetzen und sich die entsprechenden Einsparungen anrechnen lassen. Sie können also auch Massnahmen bei Endverbrauchern umsetzen, die den Strom von anderen Elektrizitätslieferanten beziehen, sei dies im freien Markt oder in der Grundversorgung.
Wer kann sich die Einsparungen anrechnen lassen, die durch Massnahmen erzielt werden?
Die durch eine Massnahme erzielten Einsparungen können nur einmalig und nur durch einen Elektrizitätslieferanten dem BFE gemeldet und dem jeweiligen Elektrizitätslieferanten angerechnet werden.
Der Elektrizitätslieferant ist dafür verantwortlich, dass sämtliche durch ihn gemeldeten Einsparungen von Massnahmen nicht auch noch durch einen anderen Elektrizitätslieferanten dem BFE gemeldet werden. Folglich muss der Elektrizitätslieferant sicherstellen, dass der Endverbraucher, bei welchem die Massnahme umgesetzt worden ist, die erzielten Einsparungen nicht auch noch einem zweiten Elektrizitätslieferanten zur Verfügung stellt.
Kann die Steigerung des Eigenverbrauchs und folglich die Reduktion der bezogenen Strommenge als Massnahme angerechnet werden?
Damit die Einsparungen von Massnahmen anrechenbar sind, müssen diese über vorgenommene Effizienzsteigerungen bei stromverbrauchenden Geräten oder Installationen erzielt worden sein. Massnahmen, welche ausschliesslich einer Erhöhung der Stromproduktion oder des Eigenverbrauchs erzielen, können somit nicht angerechnet werden.
Sind Massnahmen beim Elektrizitätslieferanten selbst anrechenbar?
Effizienzmassnahmen müssen bei Endverbrauchern in der Schweiz umgesetzt werden, um im Rahmen der Zielvorgaben angerechnet werden zu können. Als Endverbraucher gelten grundsätzlich auch die Verbrauchsstellen der Stromlieferanten.
Massnahmen, die auf dem Verteilnetz umgesetzt werden (z.B. an Kabeln oder Transformatoren) werden hingegen nicht angerechnet.
Unter welchen Voraussetzungen sind die Einsparungen von Massnahmen anrechenbar, welche auf das Auslösen von Verhaltensänderungen zielen?
Stromeinsparungen, welche durch das Auslösen von Verhaltensänderungen (wie z.B. Mitarbeiterschulungen zum systematischen Ausschalten der Beleuchtung) erzielt worden sind, sind für die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten nicht anrechenbar. Dies, weil der Zusammenhang zwischen dem Auslösen der Verhaltensänderung und der erzielten Stromeinsparung als auch das zeitliche Anhalten und damit die Wirkungsdauer der ausgelösten Verhaltensänderung schwer überprüfbar sind. Hingegen können Einsparungen, welche durch technische Betriebsoptimierungen erzielt werden (z.B. Anbringen von Sensoren oder Steuerungen zur Reduktion von Betriebszeiten) angerechnet werden, da sie nicht nur auf Verhaltensänderungen basieren. Für eine Anrechenbarkeit von Einsparungen, welche durch technische Betriebsoptimierungen erzielt worden sind, muss nachgewiesen werden, dass sie dauerhaft sind. Dies gilt insbesondere für technische Betriebsoptimierungen, die von den Anwendern mit wenig Aufwand wieder auf den Ausgangszustand zurückgestellt werden können.
Ab wann und wie können nicht standardisierte Massnahmen zur Zulassungsprüfung eingereicht werden?
Nicht standardisierte Massnahmen können ab dem 30. April 2025 zur Zulassungsprüfung eingereicht werden.
Wie sind Massnahmen von anderen Förderprogrammen (Bund, Kantone oder Gemeinde) abzugrenzen?
Massnahmen, an deren Umsetzung vom Bund, den Kantonen oder den Gemeinden Förderbeiträge ausbezahlt worden sind (wie z.B. im Rahmen von ProKilowatt), können nicht im Rahmen der Energieeffizienzsteigerungen durch die Elektrizitätslieferanten angerechnet werden.
Massnahmen, welche durch eine vom Bund, einem Kanton oder einer Gemeinde geförderten Energieberatung identifiziert (wie z.B. durch ein PEIK-Audit) und anschliessend umgesetzt wurden, sind im Rahmen der Effizienzsteigerungen anrechenbar.
Sind die Elektrizitätslieferanten verpflichtet, einen Nachweis zum Ersatz resp. Export des Altgeräts zu erbringen?
Verbrauchsrelevante Komponenten der im Rahmen der Effizienzmassnahmen ersetzten Geräte dürfen innerhalb der Schweiz nicht weiterbetrieben werden. Auf Anfrage des BFE müssen Elektrizitätslieferanten die fachgerechte Entsorgung oder den Export firstgerecht und plausibel belegen können. Mögliche Nachweisunterlagen sind je nach Situation zum Beispiel eine Bestätigung oder Selbstdeklaration des Endverbrauchers, bei dem die Massnahme umgesetzt worden ist, eine Bestätigung des Umsetzers der Massnahme (z.B. der Energieberater oder der Installateur), eine Bestätigung eines zertifizierten Recyclingbetriebs oder die Zollunterlagen im Falle eines Exports.
Für standardisierte Massnahmen sind die Anforderungen diesbezüglich in den jeweiligen Protokollen definiert.
Wer kann Massnahmen umsetzen und einreichen?
Auch Nicht-Elektrizitätslieferanten (z. B. Energieberatungsfirma) können Massnahmen planen, umsetzen und gegebenenfalls auch die Einsparprotokolle sowie weitere Nachweise ausfüllen und vorbereiten. Dies kann im Auftrag eines Elektrizitätslieferanten geschehen oder mit dem Ziel, diese Einsparungen an Elektrizitätslieferanten zu verkaufen.
Die Einsparungen können jedoch ausschliesslich von den Elektrizitätslieferanten mittels der Einsparprotokolle an das BFE gemeldet werden, um sich diese an die Zielvorgaben anrechnen zu lassen.
Vollzug
Inwiefern hat das BFE oder die Geschäftsstelle das Recht, bei Endverbrauchern (ob Haushalt oder Industrie) vor Ort Audits durchzuführen, bei denen Massnahmen umgesetzt worden sind? Dies unabhängig davon, ob der Elektrizitätslieferant, der diese Massnahme gemeldet hat, dies in einem allfälligen Vertrag mit dem Endverbraucher vertraglich abgesichert hat oder nicht?
Grundsätzlich kann das BFE vor Ort die konforme Umsetzung der Massnahmen kontrollieren. Diese Kontrollen werden stichprobenartig oder bei Verdachtsfällen durchgeführt. Ausserdem folgen sie einem gewissen Proportionalitätsprinzip. Im Fall, dass das BFE oder die Geschäftsstelle ein Audit vor Ort nicht durchführen kann, bzw. der Zugang verweigert wird, können die gemeldeten Einsparungen der kontrollierten Massnahme sistiert werden.
Wie können Einsparungen gemeldet werden und ist ein Tool zu dessen Meldung geplant?
Ab Anfang 2026 können die im Jahr 2025 umgesetzten Effizienzmassnahmen gemeldet werden. In welcher Form die Meldung durch die Elektrizitätslieferanten zu erfolgen hat, wird im Verlaufe des 2025 kommuniziert.
Wird eine Plattform für den Handel von Massnahmen, Einsparungen oder Protokollen vom Bund zur Verfügung gestellt?
Einsparprotokolle können gehandelt werden, solange sie von einem Elektrizitätslieferanten dem BFE noch nicht gemeldet worden sind.
Es ist nicht vorgesehen, dass vom Bund eine Handelsplattform, ein Register oder ein Zertifizierungsprozess eingeführt wird. Es steht allerdings den privaten Akteuren frei, eine solches Produkt aus Eigeninitiative aufzubauen und zu betreiben.
Müssen die Elektrizitätslieferanten das Einverständnis der betroffenen Endkunden einholen, um deren Daten an das BFE weiterleiten zu dürfen?
Die dem BFE übermittelte Daten von Endkunden, die in den genannten Monitoringlisten oder auf weiteren Nachweisunterlagen aufgeführt sind, werden vom BFE und der Geschäftsstelle vertraulich behandelt. Zudem werden sie zu keinem anderen Zweck als zur Überprüfung der Konformität der Massnahmen durch das BFE oder die dafür beauftragte Geschäftsstelle verwendet. Siehe dazu auch Art. 51h der Energieverordnung (EnV). Der Datenschutz ist entsprechend gewährleistet. Es ist für die Elektrizitätslieferanten empfehlenswert, bei den jeweiligen Endkunden dennoch das Einverständnis zur Meldung der Massnahmen und der dazugehörigen Daten einzuholen. Die Verantwortung dafür liegt jedoch einzig bei den Elektrizitätslieferanten.
Kostenabwälzung
An wen können Fragen zur Kostenabwälzung gerichtet werden?
Fragen zur Kostenabwälzung sind direkt an die ElCom (info(at)elcom.admin.ch) zu richten.